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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Erwin Koppe keramische Heizgeräte GmbH, Koppe-Platz 1, D-92676 Eschenbach, (nachfolgend: AGB)
 
Die nachstehenden AGB sind Bestandteil eines jeden Vertrages zwischen uns, der GmbH, und Ihnen als Käufer.
 
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Für Verkauf, Lieferung und Zahlung gelten nur die nachstehenden Bedingungen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Die nachfolgenden allgemeinen Bedingungen gelten für unsere gesamte Geschäftsverbindung mit Ihnen, auch wenn bei späteren Geschäften nicht mehr auf sie Bezug genommen wird. Sie gelten auch, wenn Sie in Ihren Auftrag oder in einem Bestätigungsschreiben auf andere Bedingungen hinweisen, es sei denn wir hätten diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Abweichenden Einkaufsbedingungen Ihrerseits wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen Ihrerseits verpflichten uns auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsschluss nicht noch mal ausdrücklich zurückgewiesen werden. Spätestens mit der Annahme unserer Ware gelten unsere Bedingungen als anerkannt. Die Lieferung unserer Produkte erfolgt ausschließlich an Unternehmer im Sinne dieser AGB und ausschließlich zum Zwecke des Weitervertriebs über den Fachhandel oder der gewerblichen Eigennutzung durch den Käufer. Eine unmittelbare oder mittelbare Einbindung in Vertragsverhältnisse mit Verbrauchern ist nicht geschuldet und wird nicht übernommen.
(2) Die von uns gelieferten Produkte sind ausschließlich für den Vertrieb und die Verwendung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Ein Export, eine Weiterveräußerung oder eine sonstige Verbringung ins Ausland ist ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung untersagt. Erfolgt ein Export oder eine Weiterveräußerung ins Ausland ohne unsere Zustimmung, erfolgt diese ausschließlich auf Verantwortung des Käufers. Eine Haftung für die Einhaltung ausländischer gesetzlicher, technischer oder regulatorischer Anforderungen, Normen, Zulassungen, Kennzeichnungen oder Bedienungsanleitungen ist ausgeschlossen; der Käufer stellt uns insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und Ihnen zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, werden im Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden, insbesondere zu Einsatzmöglichkeiten, Installationsvoraussetzungen, Beratung, Montage oder Eignung der Produkte für bestimmte örtliche Gegebenheiten, bestehen nicht.
(4) Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind nicht Vertragspartner; ein Verkauf an Verbraucher erfolgt nicht.
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. Soweit gesetzlich zulässig, werden gesetzliche Haftungs- und Regressregelungen in diesen AGB ausdrücklich eingeschränkt oder ausgeschlossen.
 
§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen, Vertragsschluss
(1) Gewichts- und Maßangaben in Angeboten, Prospekten, Musterbüchern und sonstigen Drucksachen sind unverbindlich. Technische Änderungen, Druckfehler, Irrtümer, Fertigungstoleranzen sowie Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten, soweit diese für den Käufer zumutbar sind. Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben ebenfalls im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Alle Darstellungen von Naturstein- und Kachelverkleidungen in Drucksachen dienen lediglich der beispielhaften Darstellung. Naturstein ist ein Naturprodukt; einzelne Verkleidungselemente können aufgrund der natürlichen Gesteinsbildung unterschiedliche Farben, Strukturverläufe, Einschlüsse, Maserungen, Gesteinsadern oder Haarrisse aufweisen. Solche Abweichungen stellen keinen Mangel dar. Angaben zu Leistungswerten, technischen Daten, Einsatzmöglichkeiten, Wirkungsgraden, Emissionswerten oder sonstigen Eigenschaften stellen keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale dar, sondern dienen ausschließlich der allgemeinen Produktbeschreibung. (2) Mit der Präsentation unserer Produkte online und in Katalogen wird noch kein rechtsverbindliches Angebot unsererseits abgegeben. Mit Ihrem Auftrag bzw. Ihrer Bestellung geben Sie ein verbindliches Angebot ab, ungeachtet dessen, ob dieses uns gegenüber unmittelbar oder durch Ihren Vertreter abgegeben wird. Das Angebot wird durch eine Bestätigung unsererseits angenommen, welche auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich ist. Eine Verpflichtung zur Prüfung der Eignung der Produkte für einen bestimmten Einsatzzweck, eine konkrete Einbausituation oder örtliche Gegebenheiten ist mit der Annahme des Angebots nicht verbunden.
(3) Ist Ihre Bestellung als Angebot gemäß §145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Wir sind berechtigt, Bestellungen ganz oder teilweise abzulehnen, insbesondere wenn technische, regulatorische oder produktspezifische Gründe entgegenstehen.
(4) Die Berechnung erfolgt in allen sonstigen Fällen gemäß den jeweils vereinbarten Preisen, in allen Fällen zu unseren am Tage des Zustandekommens des Vertrages gültigen Preisen und Bedingungen. Maßgeblich sind ausschließlich die in der jeweiligen Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise und Konditionen.
(5) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedürfen Sie unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Dies gilt insbesondere für Installations-, Montage- und Bedienungsanleitungen, die ausschließlich zur bestimmungsgemäßen Verwendung der Produkte im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses überlassen werden.
 
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise FCA Werk (Incoterms® 2020), ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Wir behalten uns vor, einen Teuerungszuschlag aufgrund einer Materialkostenerhöhung zu erheben. Verpackungs-, Transport-, Versicherungs- sowie etwaige Zoll- oder Abwicklungskosten sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, nicht im Preis enthalten.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers. Preisänderungen aufgrund gestiegener Material-, Energie-, Lohn- oder regulatorischer Kosten bleiben auch innerhalb dieser Frist ausdrücklich vorbehalten, sofern sie für uns nicht vorhersehbar waren.
(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung, bzw. Abnahme der Ware zur Zahlung fällig. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Zahlungsverweigerung wegen behaupteter oder behaupteter, aber nicht nachgewiesener Mängel ist ausgeschlossen, soweit diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(6) Zahlungen haben grundsätzlich per Überweisung auf unsere angegebenen Bankkonten zu erfolgen. Die Annahme von Schecks, Wechseln, Akzepten oder Teilzahlungsverträgen bedarf einer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
Werden solche Zahlungsarten im Einzelfall vereinbart, so werden sie ausschließlich erfüllungshalber angenommen; Skonto wird in diesen Fällen nicht gewährt. Akzepte müssen an einem Landeszentralbankplatz zahlbar gestellt sein. Sämtliche hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere Diskont, Wechselspesen und Bankgebühren, tragen Sie.
(7) Aufrechnungsrechte stehen Ihnen nur zu, wenn Ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind und soweit es sich um Gegenansprüche handelt, die aus demselben Vertragsverhältnis entstanden sind. Außerdem sind Sie zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, soweit die der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts zugrundeliegenden Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt insbesondere für Gegenansprüche, die auf behaupteten Installations-, Anschluss- oder Bedienungsfehlern beruhen.
(8) Geraten Sie mit Ihren Zahlungen in Verzug, sind wir berechtigt, den Kaufpreis während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir sind zur Geltendmachung darüberhinausgehender Ansprüche berechtigt. Außerdem sind wir berechtigt, für alle noch ausstehenden Leistungen Vorauszahlung zu verlangen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(9) Bei unbefriedigenden Auskünften über die Vermögenslage oder bei Zahlungsrückstand des Käufers sind wir berechtigt, die Zahlungsbedingungen für noch auszuführende Aufträge zu ändern oder vom Kaufvertrag zurückzutreten.
 
§ 4 Lieferzeit
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist 16 Wochen ab Vertragsschluss. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Liefertag ist der Tag des Versandes. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung Ihrerseits voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Lieferfristen und Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet wurden. Ein Fixgeschäft wird nicht begründet.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir Sie hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung Ihrerseits werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Wir schulden ausschließlich die Lieferung aus unserem eigenen Warenvorrat (Vorratsschuld). Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Beschaffungsgarantie ist ausgeschlossen, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch Sie erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so können Sie pauschalierten Ersatz Ihres Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts, der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Ihnen gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung, sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
(4) Ihre Rechte gem. § 7 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für den Fall der dauerhaften Einstellung einzelner Produktlinien oder des gesamten Produktsegments.
(5) Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Zulieferanten, z.B. Streik, Aussperrung oder pandemiebedingte Ausfälle oder auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder Ähnliches, verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, entfällt unter Ausschluss von Schadensersatz unsere Lieferpflicht. Der höheren Gewalt stehen insbesondere auch behördliche Maßnahmen, gesetzliche oder regulatorische Änderungen, Energie- oder Rohstoffknappheit sowie sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände gleich.
 
§ 5 Gefahrenübergang, Versand, Verpackungskosten
(1) Die Lieferung erfolgt FCA Werk (Incoterms® 2020). Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist unser Werk. Sofern eine Versendung an einen anderen Bestimmungsort vereinbart wird, erfolgt diese auf Ihre Kosten (Versendungskauf). Soweit bei einem Versendungskauf nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung) selbst zu bestimmen. Eine Verpflichtung zum Abschluss einer Transport- oder sonstigen Versicherung besteht nicht.
(2) Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Der Käufer ist verpflichtet, Verpackungen auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen, soweit nicht zwingende gesetzliche Rücknahmepflichten bestehen.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf Sie über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn Sie im Verzug der Annahme sind. Dies gilt auch dann, wenn wir im Einzelfall Transport- oder Versandleistungen übernehmen oder organisieren.
(4) Kommen Sie in Annahmeverzug, unterlassen Sie Ihre Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, von Ihnen zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung iHv 0,5 % EUR des Kaufpreises pro Kalenderwoche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Kaufpreis. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Ihnen bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf Sie über.
(5) Sofern Sie es wünschen, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten sind von Ihnen zu tragen.
(6)  Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorher-gesehenen Ort in der vorhergesehenen Zeit unmöglich, sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten tragen Sie. Ihnen wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Gleiches gilt, wenn behördliche Anordnungen, gesetzliche oder regulatorische Änderungen, Energie- oder Rohstoffknappheit oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände den ursprünglich vorgesehenen Transportweg unmöglich oder unzumutbar machen.
 
§ 6 Gewährleistung
(1) Für Ihre Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln gelten ausschließlich die nachfolgenden Bestimmungen dieser AGB. Die gesetzlichen Vorschriften über den Lieferantenregress (§§ 445a, 478 BGB sowie §§ 445b, 445c BGB) werden vollständig ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung der Ware an Verbraucher.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware wird nicht übernommen; insbesondere wird keine Herstellergarantie gewährt. Angaben in Katalogen, Preislisten, Prospekten oder auf der Internetseite stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar.
(3) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die Sie bei Vertragsschluss kennen oder grob fahrlässig nicht kennen (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche Ihrerseits voraus, dass Sie Ihren gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen sind. Bei Ersatzteilen, Bauteilen sowie anderen zum Einbau, zur Montage oder zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor dem Einbau bzw. der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Offensichtliche Mängel, insbesondere optische Mängel, Transportschäden, Lackbeschädigungen oder andere sichtbare Abweichungen, sind spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Spätere Beanstandungen solcher Mängel sind ausgeschlossen. Versäumen Sie die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche Ihrerseits auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").
(5) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Verschleißteile, insbesondere Dichtungen, Ofengläser, Feuerraumauskleidungen, feuerberührte Teile, bewegliche Teile sowie alle Bauteile, die durch thermische, mechanische oder nutzungsbedingte Einwirkungen einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
(6) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für Sie unzumutbar, können Sie sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht bei eingestellten Modellen oder Produktlinien.
(7) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass Sie den fälligen Kaufpreis bezahlen. Sie sind jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(8) Sie haben uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die Kosten für Ausbau, Demontage, Verpackung, Transport, Rücktransport sowie einen etwaigen Wiedereinbau der Ware trägt der Käufer. Etwas anderes gilt nur, soweit wir im Einzelfall ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben oder gesetzlich zwingend zur Kostentragung verpflichtet sind. Im Falle der Ersatzlieferung haben Sie uns die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch haben Sie jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, da wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet sind. Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Aus- und Einbaukosten sind ausgeschlossen. Wir sind nicht verpflichtet, die Ware vor Ort zu prüfen oder einen Kundendienst zu stellen.
(9) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir von Ihnen die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn Sie wussten oder fahrlässig nicht wussten, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
(10) In dringenden Ausnahmefällen, in denen eine unmittelbare Gefährdung der Betriebssicherheit besteht und eine vorherige Abstimmung mit uns objektiv nicht möglich ist, sind Sie berechtigt, vorläufige Sicherungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr vorzunehmen. Eine Selbstvornahme im Sinne einer endgültigen Mangelbeseitigung mit Kostenerstattungsanspruch ist nur zulässig, wenn wir zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Der Käufer ist verpflichtet, uns über jeden behaupteten Mangel unverzüglich schriftlich zu informieren und uns vor Durchführung von Reparatur- oder Austauschmaßnahmen Gelegenheit zur Prüfung und Entscheidung zu geben. Kosten einer ohne unsere vorherige Zustimmung durchgeführten Reparatur oder eines Austauschs werden nicht übernommen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, solange nicht feststeht, dass ein von uns zu vertretender Produktmangel vorliegt, insbesondere bei möglichen Installations-, Anschluss- oder Bedienungsfehlern sowie bei Verschleißteilen.
(11) Wenn eine für die Nacherfüllung von Ihnen zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, können Sie nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(12) Ansprüche Ihrerseits auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Ware.
 
§ 7 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur für a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; b) Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche Ihrerseits nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, können Sie nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht Ihrerseits ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(5) Soweit die Lieferung unmöglich ist, sind Sie berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich Ihr Schadensersatzanspruch auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; Ihr Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
(6) Rückgriffs-, Aufwendungs- und Ersatzansprüche des Käufers gegen uns im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung der Ware an Dritte, insbesondere an Verbraucher, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche gemäß §§ 445a, 478 BGB.
(7) Die Installation und Inbetriebnahme der Produkte ohne Vorliegen der Bedienungs- und Montageanleitung ist nicht gestattet. Liegt Ihnen keine Bedienungs- bzw. Montageanleitung vor, so haben Sie diese unverzüglich von uns anzufordern und zu sichten, bevor die Installation und Inbetriebnahme erfolgt. Erfolgt die Installation oder Inbetriebnahme ohne Vorliegen oder unter Nichtbeachtung der Bedienungs- und Montageanleitung, bestehen keine Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche für hierauf beruhende Mängel oder Schäden.
(8) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln 12 Monate ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(9) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche Ihrerseits, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche Ihrerseits gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
 
§ 8 Schutzrechte, Prüfzeichen
(1) Es obliegt Ihnen allein, zu prüfen, ob die von Ihnen vertriebenen oder verwendeten Produkte Schutzrechte Dritter verletzen, insbesondere im Hinblick auf den vorgesehenen Vertriebsmarkt und die konkrete Verwendung. Sie stellen uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen uns wegen der Verletzung von Schutzrechten im Zusammenhang mit dem Vertrieb oder der Verwendung der Ware geltend gemacht werden.
(2) Wird die Anbringung von Prüfzeichen verlangt, übernehmen Sie die Gewähr dafür, dass Sie für den betreffenden Artikel zur Führung dieser Zeichen berechtigt sind. Dies gilt insbesondere für Prüfzeichen, Kennzeichnungen oder Zulassungen, die für den Vertrieb oder die Verwendung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erforderlich sind. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder fortdauernde Gültigkeit solcher Prüfzeichen oder Zulassungen wird nicht übernommen.
 
§ 9 Anspruchsgefährdung
Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit Ihrerseits gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).In diesem Fall sind wir insbesondere berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung angemessener Sicherheiten auszuführen. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
 
§ 10 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Dies gilt auch für künftig entstehende Forderungen aus Folgegeschäften.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Sie haben uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Sie tragen die Kosten aller Maßnahmen, die zur Abwehr oder Beseitigung solcher Zugriffe erforderlich sind.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten Ihrerseits, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlen Sie den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir Ihnen zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
(4) Sie sind bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte treten Sie schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Ihre in Abs. 2 genannten Pflichten gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleiben Sie neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommen, kein Mangel Ihrer Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass Sie uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilen. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, Ihre Befugnis zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen. Dies gilt insbesondere bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei Zahlungsverzug.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Ihr Verlangen Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
 
§ 11 Verbindlichkeit des Vertrages
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde.
 
§ 12 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand ist Eschenbach. Wir sind jedoch berechtigt, auch an Ihrem Sitz Klage zu erheben.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis. 
 
Stand: 01.Januar 2026

Der Kauf eines Kaminofens ist Vertrauenssache!

Da es sich bei diesem Ofen um ein technisches Gerät handelt, sind für dessen Verkauf, Aufstellung, Anschluss und Inbetriebnahme besondere Fachkenntnisse erforderlich. Bei Aufstellung, Installation und Betrieb unbedingt die geltenden nationalen und europäischen Normen, örtlichen und baurechtlichen Vorschriften (z.B. Landesbauordnung, Feuerungsverordnung, Fachregeln, DIN-Normen etc.) und feuerpolizeilichen Bestimmungen zu beachten. Jeder Kaminofen stellt nämlich seine eigenen besonderen Ansprüche an den Schornstein. So kann es durchaus passieren, dass ein guter Kaminofen und ein funktionierender Schornstein nicht zusammenpassen. Die Aussage, dass der Schornstein gut zieht, oder bereits früher ein anderer Ofen an dem Schornstein angeschlossen war, ist kein ausreichendes Indiz für tatsächlich geeignete Zug- bzw. Temperaturbedingungen des Schornsteins. Schornstein und der jeweilig erworbene Kaminofen müssen genau aufeinander abgestimmt sein.
Vor Einbau und Anschluss des Ofens ist der Schornstein durch einen Fachbetrieb auf seine Eignung zu prüfen. Die einwandfreie Funktion des Gerätes ist vom Anschluss an einen für dieses Gerät passenden Schornstein abhängig.

Vor Kauf und Anschluß eines Kaminofens an den Schornstein sollte Ihr lokaler Fachbetrieb daher mindestens folgende Überprüfungen vornehmen:
​
  • die baurechtliche Eignung des Schornsteins gemäß den Anforderungen der geltenden Vorschriften (insbesondere Landesbauverordnung, geltende Feuerungsverordnung, 1. BImSchV, DIN 18160, DIN EN 15287-1)
  • ist der vorhandene Schornstein wärmegedämmt und rußbrandbeständig (mindestens Klasse T400, Kennzeichnung G) und verfügt dieser über eine hohe Kondensatbeständigkeitsklasse und hohe Korrosionswiderstandklasse (Klasse 3).
  • ist der Schornstein inklusiver der geplanten Rohrverbindungen in der Lage bei Betrieb der Feuerstätte, den in der Aufstellanleitung des jeweiligen Gerätes geforderten Mindestförderdruck aufzubauen. Auch der vom Kaminofenhersteller vorgegebene Maximalförderdruck darf nicht überschritten werden, da sonst ein bestimmungsgemäßer Betrieb der Feuerstätte nicht möglich ist.
  • ist die Abgasanalage (Schornstein und Rauchrohrverbindungen) in der Lage sein, die Abgase sowohl bei Teillast als auch bei Vollast sicher abzuführen, und kann er das auch bei gleichzeitigem Betrieb mehrerer angeschlossener und gleichzeitig betriebener Öfen am selben Schornstein? Die ausreichende Funktion und Einhaltung des Mindest- und Maximal-Förderdrucks ist nach DIN EN 13384 bereits in der Planungsphase rechnerisch nachzuweisen und auch nach dem Einbau durch eine fachmännisch durchgeführte Kaminzugmessung bei Nennwärmeleistung zu überprüfen. Bei Nichteinhaltung müssen ggf. Nachbesserungen am Schornstein durchgeführt werden.

Wir empfehlen Ihnen daher, unsere Koppe Öfen ausschließlich bei einem lokal ansässigen Fachbetrieb in Ihrer Nähe zu erwerben, da die Errichtung und Überprüfung des Schornsteins bzw. der Abgasanlage, die Beratung, Aufstellung und die Erst- Inbetriebnahme der Feuerstätte ausschließlich durch einen Fachbetrieb erfolgen sollte. Ihr lokaler Händler ist gleichzeitig immer auch Ihr Ansprech- und Vertragspartner vor Ort, der Sie auch nach dem Kauf beispielsweise bei Störungen vor Ort berät, Instandhaltungsarbeiten vor Ort durchführen oder Ihnen passende Ersatzteile zur Verfügung stellen kann.

Internetverkäufer sind aufgrund der meist großen Entfernung und Unkenntnis über die lokalen Vorschriften und Bedingungen zumeist nicht in der Lage, o.g. erforderliche Leistungen durchzuführen. Seien Sie daher vorsichtig, wenn Sie im Internet günstige Angebote sehen. Vergewissern Sie sich, dass Ihr Händler, bei welchem Sie den Ofen erwerben möchten, Sie in Bezug auf Ihre individuellen Gegebenheiten vor Ort beraten, die Erfüllung der gerätespezifischen Betriebsvoraussetzungen vor Ort prüfen, sowie ggf. erforderliche Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten vor Ort anbieten und auch selbst durchführen kann.“
Geben Sie über die folgende Suchmöglichkeit Ihre Postleitzahl (PLZ) oder den Ort ein und finden Sie Ofenstudios und -händler in ihrer Umgebung.

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